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Arbeitsunfähigkeitsvortäuschung und Arbeitszeitbetrug – fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 5 Sa 246/18 – Urteil vom 30.07.2019

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 15.11.2018 – 2 Ca 975/18 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der im Dezember 1961 geborene, verheiratete Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage des zum 01.09.1978 mit einer Rechtsvorgängerin begründeten Arbeitsverhältnisses zuletzt als Zerspanungsmechaniker mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Drei-Schicht-Betrieb bei einem monatlichen Gehalt von € 2.567,02 brutto tätig. Die Beklagte entwickelt und produziert verschiedene Hydraulikelemente. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Vollzeitkräfte ausschließlich der Auszubildenden. Im Mai 2017 wurde der Kläger in den bei der Beklagten gebildeten Betriebsrat gewählt.

Der Kläger war in der Woche vom 04.06. bis 08.06.2018 in der Spätschicht eingeteilt, die um 14:00 Uhr begann und um 22:00 Uhr endete. Laut der Betriebsvereinbarung vom 20.06.2017 ist in der Spätschicht zwischen 18:30 und 19:30 Uhr eine Pause von 30 Minuten zu nehmen. Wegen des guten Auftragsvolumens und aufgelaufener Rückstände durch Krankheiten und Maschinenausfälle hatte die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats im Zeitraum 21.04. bis 30.06.2018 verpflichtende Samstagsarbeit eingeführt.

(Symbolfoto: M. Schuppich /Shutterstock.com)

Am Donnerstag, 07.06.2018, buchte der Kläger im Zeiterfassungssystem (ZMI) einen Arbeitsbeginn um 13:46 Uhr. Die Arbeitszeit wird mit dem Mitarbeiterausweis erfasst. Die Schicht endete um 22:00 Uhr. Gegen 19:40 Uhr traf die Personalleiterin der Beklagten, Frau W., den Kläger im „Haus der Jugend“ in A-Stadt an, als er Kuchen, Bowle und verschiedene Gefäße dort hineintrug. Die Fahrzeit vom Betriebsgelände zum „Haus der Jugend“ beträgt etwa 7 – 8 Minuten mit dem PKW. Frau W. grüßte den Kläger und begab sich zu ihrer Sportveranstaltung. Die Arbeitszeiten des Klägers waren ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt. Um 20:[…]


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