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Jagdpachtvertrag: irrtümlich mitverpachtete Flächen – AGB-Klausel

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OLG Celle
Az.: 7 U 199/02
Urteil vom 21.05.2003
Vorinstanz: LG Lüneburg – Az.: 4 O 88/02

Leitsatz:
Die in Jagdpachtverträgen weit verbreitete (Mustervertrags) Klausel: „Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu“ erfasst – anders als § 119 I BGB – auch Rechts und Motivirrtümer.

In dem Rechtsstreit hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2003 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der
4. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 26. September 2002
wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschwer für den Kläger: unter 20.000 EUR.
G r ü n d e
I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines mit dem Beklagten abgeschlossenen Jagdpachtvertrages. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden:

Mit Jagdpachtvertrag vom März 1996 (Bl. 5 GA) hatte der Beklagte dem Kläger zum 1. April 1996 für die Dauer von 12 Jahren seinen in ####### gelegenen Eigenjagdbezirk zu einem Pachtzins von 5.000 DM jährlich verpachtet. In dem schriftlichen Vertrag, einem Formularvertrag, wurde das Jagdrevier als Hochwildrevier bezeichnet. In § 1 Abs. 2 des Vertrages heißt es formularmäßig: „Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, gelten als nicht mitverpachtet; Flächen, die irrtümlich bei der Verpachtung ausgeschlossen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu.“

Der Eigenjagdbezirk des Beklagten war dem Kläger durch das Maklerunternehmen ####### zur Pacht angeboten worden, welches ihm nach seinem Vorbringen vor Abschluss des Jagdpachtvertrages den Abschussplan für das Jagdjahr 1992 (Bl. 106 GA) und eine Revierkarte (Bl. 10[…]


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