AG Erfurt – Az.: 57 Ds 951 Js 14261/20 (2) – Urteil vom 15.02.2021
1. Der Angeklagte ist des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.
Der Angeklagte wird verwarnt. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 40,00 EUR bleibt vorbehalten.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1 StGB
Gründe
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 58 Jahre alte Angeklagte ist von Beruf Lehrer, allerdings nicht mehr in seinem Beruf tätig. Er ist beim Kreissportbund N. angestellt und arbeitet wöchentlich 30 Stunden. Sein monatlicher Nettoverdienst beläuft sich mit einer Aufstockung durch das Jobcenter auf insgesamt 1.200 Euro. Zu den Gründen, warum der Angeklagte nicht mehr in seinem erlernten Beruf tätig ist, wollte sich der Angeklagte während der Hauptverhandlung nicht umfänglich einlassen und beschränkte sich auf vage Andeutungen. So sei es infolge von „Lücken im Lebenslauf“ schwierig wieder eine reguläre Anstellung zu finden.
Der Angeklagte ist bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.02.2021 steht folgender Sachverhalt fest.
Am 31.12.2019 gegen 02:08 Uhr beobachteten die Polizeibeamten PM O. und POM H. in Erfurt, ……, Nähe ……….., wie der Angeklagte augenscheinlich alkoholisiert bei rotem Ampellicht eine Fußgängerampel überquerte. Die Beamten – die auf Grund der Dienstkleidung und des Dienstfahrzeuges auch ohne weiteres als Polizeibeamte zu erkennen waren, entschlossen sich daraufhin den Angeklagten zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit einer Personenkontrolle zu unterziehen.
Der Aufforderung, stehen zu bleiben, kam der Angeklagte nicht nach. Nachdem er erneut – etwas deutlicher – aufgefordert wurde, stehen zu bleiben, entgegnete er, man solle ihn in Ruhe lassen. Die Beamten hielten dem Angeklagten nochmals vor, er sei über eine rote Ampel gelaufen, und verlangten nach einem Ausweisdokument zur Feststellung der Personalien. Der Angeklagte deutet daraufhin ein paar Mal an, seine Tasche zu öffnen und nach einem Ausweisdokument zu durchsuchen, hängte sich die Tasche aber jedes Mal wieder um die Schulter, ohne ernsthaft den Anschein zu erwecken, er wolle seinen Ausweis herausgeben.
Daraufhin kündigten die Beamten an, ihn jetzt nach einem Ausweis zu durchsuchen. Dies veranlasste den Angeklagten dazu, dreimal unvermittelt mit der flachen linken Hand gegen die Schutzweste des POM H. zu schlagen. Die Beamten drückten den Angek[…]