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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauantrag für Dachterrasse auf dem Flachdach eines genehmigten Mehrfamilienhauses

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VG Augsburg – Az.: Au 4 K 20.168 – Urteil vom 17.06.2020

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für eine Dachterrasse mit Zugangstreppe.

Mit Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2019 wurde dem Kläger die Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses (ohne Dachterrasse) auf dem Grundstück Fl.Nr. …, Gemarkung … (…,) erteilt. Die Planung sieht ein Kellergeschoss, sowie ein Erd-, Ober- und ein Dachgeschoss vor; abgeschlossen wird das Gebäude durch ein Flachdach. Nach den Plänen ist das Kellergeschoss aus Richtung Süd und Nord nicht sichtbar. Aus Richtung Westen ist dieses Geschoss mit der Zufahrtsrampe zu den im Kellergeschoss gelegenen Stellplätzen wahrnehmbar. In den Plänen ist eine Höhe der Oberkante des Dachgeschosses von 8,77 m bzw. 418,54 m üNN eingetragen.

Für das Vorhabengrundstück Fl.Nr. … sowie die umgebenden Grundstücke besteht kein Bebauungsplan.

Mit Datum vom 9. September 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung einer Dachterrasse mit Zugangstreppe“. Die Dachterrasse soll mit einer Fläche von ca. 38 m² oberhalb des bisherigen Dachgeschosses des genehmigten Gebäudes errichtet werden. Für den nicht von der Dachterrasse in Anspruch genommenen Raum sieht die eingereichte Planung eine „extensive Flachdachbegrünung“ vor. Die Dachterrasse soll mit einem Glasgeländer mit einer Höhe von ca. 80 bis 90 cm umwehrt werden.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2020 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Eigentümer der umliegenden Grundstücke dem Vorhaben nicht zugestimmt hätten. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Entscheidungsrelevant sei das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung. Das mit Bescheid vom 15. Juli 2019 genehmigte Mehrfamilienhaus weise bereits das gerade noch genehmigungsfähige Ausmaß (Kubatur und Höhe) auf. Dieses Mehrfamilienhaus sei bereits deutlich höher und massiver als die auf gleicher Höhe errichteten Gebäude … 10 und 12. Beide Gebäude hätten eine deutlich geringere Traufhöhe von 416,76 m üNN und 414,02 m üNN. Durch die vorgesehene Dachterrasse auf dem Flachdach und das Glasgeländer solle sich das Gebäude nun nochmals um 0,90 m auf 419,44 m üNN erhöhen, was die Höhenentwicklung in diesem Bereich empfind[…]


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