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Rechtsanwälte Kotz GbR

Exkulpation des Luftbeförderungsunternehmens bei großer Verspätung infolge Nachtflugverbots

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AG Frankfurt – Az.: 32 C 5554/19 (69) – Urteil vom 06.12.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 250 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger zu 1) von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 500 Euro.
Tatbestand
Das Gericht sieht von der nach §§ 313a Abs. 1, 511 Abs. 4 ZPO entbehrlichen Darstellung des Tatbestandes ab.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1. Die Kläger haben gegen die Beklagte jeweils einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250,00 Euro nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung.

Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung frei geworden. Die Verspätung ging nicht auf „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Fluggastrechteverordnung zurück. Dies wäre nur der Fall, wenn sie auf Vorkommnisse zurückzuführen wäre, die aufgrund der Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich auch nicht zu beherrschen sind (EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Az. C-549/07, gefunden bei juris, Ziff. 26). Ziel des eng auszulegenden Art. 5 der Fluggastrechteverordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen Rechnung zu tragen, da die Annullierung – und entsprechend die gravierende Verspätung – von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis darstellt und ihnen große Unannehmlichkeiten bereitet (EuGH, a.a.O., Ziff. 18 ff.).

(Symbolfoto: Von akihirohatako/Shutterstock.com)

Gemessen hieran kommt eine Leistungsfreiheit nicht in Betracht. Zwar stimmt das Gericht mit der Auffassung der Beklagten dahingehend überein, dass die Regulierung von Flügen durch EUROCONTROL grundsätzlich geeignet ist, ein außergewöhnliches Ereignis da[…]


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