AG München, Az.: 274 C 24303/15, Urteil vom 15.04.2016
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 577,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen. Der Beklagte zu 1.) wird weiterhin verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 577,40 € für den Zeitraum vom 25.03.2015 bis zum 15.01.2016 sowie 97,4 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagten je 1/3 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 874,84 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz von den Beklagten für die Beschädigung einer Windschutzscheibe bei einer Fahrzeugöffnung.
Der Beklagte zu 1.) ist ein Verein zur Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrzeugwesens und des Motorsports mit Sitz in M. Der Kläger ist Mitglied des Beklagten zu 1.). Der Beklagte zu 2.) ist als sog. Pannenhelfer tätig.
Symbolfoto: VadimGuzhva/BigstockDer Mitgliedsvertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1.) beinhaltet die Verpflichtung zur Pannen- und Unfallhilfe, um die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs herzustellen. In den allgemeinen Vertragsbedingungen des Beklagten zu 1.) findet sich folgende Klausel: „5. Für Leistungsstörungen bei Pannen- und Unfallhilfe haften wir, wenn wir oder unsere Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, soweit es nicht die wesentlichen Hauptpflichten des Vertrages oder Körperschäden betrifft.“
Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Volvo XC 90 mit dem amtlichen Kennzeichen M. Er stellte am 24.02.2015 um 4 Uhr früh fest, dass er seinen Schlüssel im Auto vergessen hatte und das Auto verschlossen war. Daraufhin rief er beim Beklagten zu 1.) an und bat diesen, eine Fahrzeugöffnung durchzuführen. Der Beklagte zu 1.) beauftragte das Unternehmen E., für das der Beklagte zu 2.) arbeitet. Der Beklagte zu 2.) traf gegen 5 Uhr vor Ort ein und öffnete das Fahrzeug. D[…]