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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit wirtschaftlichem Totalschaden – Abschleppkosten und Nutzungsausfall

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AG Oberkirch – Az.: 1 C 100/20 – Urteil vom 23.02.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 951,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.03.2020 sowie weitere 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.08.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 1.880,21 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 1.1.2020 gegen 16:00 Uhr auf der B5100 bei Km … (Gemarkung Oppenau).

(Symbolfoto: Kwangmoozaa/Shutterstock.com)

Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug des Klägers, ein VW Golf VI, Erstzulassung …2009, Gesamtlaufleistung 107.248 km, erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Als Wiederbeschaffungszeit ist von einem Zeitraum von 14 Tagen auszugehen. Der Kläger mietete bei der Firma Auto-Service … einen Opel Astra für den Zeitraum 1.1.2020 18:00 Uhr bis 22.1.2020 (21 Tage) zu Gesamtkosten von 2.159,91 € an.

Der Kläger macht restliche Abschleppkosten i.H.v. 71,41 € geltend. Das Fahrzeug sei nicht mehr fahrbereit und verkehrssicher gewesen, so dass die Polizei das Fahrzeug von der Firma Auto-Service … vom Unfallort zum Betriebssitz (25 km) habe abschleppen lassen. Hierfür habe die Firma Auto-Service … Kosten in Höhe von brutto 822,87 € in Rechnung gestellt. Hierbei entfielen bei jeweils zweieinhalb Stunden Arbeitszeit auf den Abschleppwagen bis 14,99t 472,50 € sowie ein Feiertagszuschlag in Höhe von 190 € (100 % auf 76 € Einzelpreis). Von diesen Abschleppkosten hat die Beklagte 751,48 € bezahlt. Da die Polizei den Abschleppdienst beauftragt habe, treffe den Kläger insoweit auch kein Auswahlverschulden.

Daneben macht der Kläger Abmeldekosten i.H.v. 95,20 € brutto für sein Fahrzeug geltend. Von den netto 80,00 € entfielen 7,80 € auf die Abmeldeg[…]


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