Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Schönheitsreparaturenrücklage – Rückzahlung von Vorauszahlungen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG Lahnstein, Az.: 20 C 799/11, Urteil vom 28.02.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.504,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.11.2011 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin von Anwaltsgebühren gegenüber Rechtsanwalt Karb in Höhe von 205,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.11.2011 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Forderung.
Tatbestand
Foto: tommaso79/Bigstock

Die Klägerin mieteten durch schriftlichen Vertrag vom 21.06.2004 von … , die vertreten wurde durch die …, ab dem 01.07.2004 eine Wohnung im Haus …. . Die Beklagten kauften das Haus, in dem die streitgegenständliche Wohnung gelegen ist, von der … .

In dem Ursprungsmietvertrag ist vereinbart, dass eine Miete wie folgt zu zahlen ist:

Be- und Entwässerung 20,00 €

Grundmiete 180,00 €

Schönheitsreparaturen 10,80 €

Betriebskosten 30,00 €

Eine Regelung bezüglich der Schönheitsreparaturen wurde in § 3 des Vertrages detailliert getroffen. Auf den Wortlaut des Mietvertrages wird vollinhaltlich Bezug genommen (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte).

Beim Kauf des Hauses durch die Beklagten wurden den Beklagten von der … 568,75 € an Kaution und 1.504,68 € an Schönheitsreparaturenrücklage überstellt.

Diese Schönheitsreparaturenrücklage in Höhe von 1.504,68 € begehren die Kläger mit der Klage.

Sie tragen vor: Die Schönheitsreparaturklauseln seien unwirksam. Zum einen sei die Regelung wegen der Fristenregelung unwirksam. Zum anderen sei die Regelung unwirksam, die dem Mieter vorschreibe, dass die Schönheitsreparaturen in der bisherigen Ausführungsart zu erfolgen hätten. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Mieter. Desweiteren sei nach Formulierung des Vertragstextes es so, dass die angesparte Rücklage nur dann ausgezahlt wü[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv