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Hecke – Eigentumsverlust des Mieters durch Einpflanzen

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Landgericht Detmold
Az: 10 S 218/12
Urteil vom 26.03.2014

Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 04.12.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Gegenstandswert von 2.874,26 EUR.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht wegen einer etwaigen Beschädigung der Thuja-Hecke auf dem vormals von ihm gemieteten Grundstück. Der einzig in Betracht kommende Anspruch aus § 823 BGB besteht nicht.
a) Das Eigentum des Klägers an der Hecke ist nicht verletzt worden, denn die Hecke stand zum Zeitpunkt der angeblichen Schädigungshandlung nicht in seinem Eigentum. Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Thujapflanzen mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks (§§ 93, 94 Abs. 1 S. 2 BGB) geworden und damit in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen sind (§ 946 BGB). Der Kläger kann nicht beweisen, dass die Pflanzen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden und dadurch als sogenannte Scheinbestandteile des Grundstücks (§ 95 BGB) in seinem Eigentum verblieben wären:
aa) Für die Frage, ob eine mit einem Grundstück verbundene Sache dessen wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil wird, kommt es entscheidend auf den Willen desjenigen an, der die Verbindung mit dem Grundstück hergestellt hat. Maßgeblich ist insofern der Zeitpunkt, in dem die Verbindung hergestellt wurde (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 95 Rn. 2).
bb) Die grundsätzlich zugunsten eines Mieters bestehende Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, kann für Pflanzen nicht uneingeschränkt angewandt werden, da diese nach einigen Jahren nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken für ihren Bestand zu entfernen sind. Das Umpflanzen von Gehölzen ist dann nur mit großem Aufwand […]


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