VG Lüneburg – Az.: 1 B 16/19 – Beschluss vom 12.06.2019
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2019, mit dem ihm auferlegt worden ist, ein Fahrtenbuch für die Dauer von neun Monaten zu führen.
Mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen C., dessen Halter der Antragsteller ist, wurde am 9. Oktober 2018 um 11:56 Uhr in D. (Gemeinde E., Landkreis F.) die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft in unmittelbarer Nähe des örtlichen Kindergartens um 37 km/h überschritten. Zulässige Geschwindigkeit war 50 km/h, festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 87 km/h.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 übersandte der Landkreis F. dem Antragsteller einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren, verbunden mit den Hinweisen, dass er – der Antragsteller – nicht verpflichtet sei, zur Sache auszusagen, und falls ein andere Person die Ordnungswidrigkeit begangen habe, die Personalien der verantwortlichen Person mitzuteilen, wobei er hierzu aber nicht verpflichtet sei, sowie für den Fall, dass nicht festgestellt werden könne, wer das Fahrzeug geführt habe, gegen ihn – den Antragsteller – als Halter des Fahrzeuges die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden könne.
Da sich der Antragsteller hierauf nicht geäußert hatte, übersandte der Landkreis F. dem Antragsteller unter dem 15. November 2018 einen Zeugenfragebogen und er wies in dem Begleitschreiben darauf hin, dass aufgrund der bisherigen Feststellungen er – der Antragsteller – für den zugrunde liegenden Verstoß nicht als verantwortlicher Fahrzeugführer in Betracht komme. Zur Ermittlung der betroffenen Person werde er als Zeuge gehört und gebeten, nähere Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Auch hierauf reagierte der Antragsteller nicht, so dass sich der Landkreis F. mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 an den Antragsgegner wandte, dieser möge den Fahrzeughalter (Antragsteller) nach den Personalien des Fahrzeugführers befragen.
Der Vollstreckungsdienst des Antragsgegners vermerkte, dass das Büro des Antragstellers an acht näher bezeichneten Tagen in der Zeit vom 10. Dezember 2018 bis 8. Januar 2019 nicht besetzt gewesen sei (Bl. 22 der Beiakte).
Nach Anhörung zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage mit Schreiben vom 7. Februar 2019 verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 7. März 2019 gegenüber dem Antragsteller, dass für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen G. oder ein dafür beschafftes Ersatzfahrzeug ein Fahrtenbuc[…]