VG Köln – Az.: 8 K 3303/18 – Urteil vom 24.02.2021
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts durch die Beklagte bzgl. des Grundstücks Gemarkung S. -M. , .
Das streitgegenständliche Grundstück befindet sich im Außenbereich des Kölner Stadtteils S1. , Stadtbezirk S2. . In der näheren Umgebung finden sich mehrheitlich landwirtschaftlicher Nutzungen. Der Flächennutzungsplan stellt das betreffende Plangebiet als Wohnbaufläche dar.
Der Stadtentwicklungsausschuss der Beklagten beschloss in der Sitzung vom 00. 00. 0000 (00000000000000000) einen Bebauungsplan unter dem Arbeitstitel „S1. XXXXXX „, in dessen Geltungsbereich sich das streitgegenständliche Grundstück befindet, aufzustellen. Ziel sei, Wohnbebauung in Form von Geschosswohnungsbau und Einzelhäusern mit bis zu 1.000 Wohneinheiten sowie Infrastruktureinrichtungen festzusetzen. In der Beschlussvorlage (Vorlagen-Nummer 000000000000) ist ausgeführt, dass die Verlängerung der Stadtbahnlinie fünf vom Verteilerkreis Süd bis nach Köln-N1. erfolgen solle.
Weiter ergibt sich aus dem Beschluss, dass das städtebauliche Planungskonzept „Köln-S1. “ vom 00. 00. 0000 zur Kenntnis genommen wurde. Darin ist für den Nordteil des klägerischen Grundstücks eine Fläche für Straßenbau und im äußersten Norden eine Fläche für den Bau der Stadtbahnlinie dargestellt. Im Übrigen ist für die Fläche eine Bebauung mit Einzel-, Doppel- und Stadthäusern dargestellt.
Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24. Januar 2018 im Amtsblatt der Beklagten öffentlich bekannt gemacht.
Die Klägerin schloss als Käuferin mit der Beigeladenen am 7. Februar 2018 einen notariellen Kaufvertrag, Urkunden-Nr. 000/00000, über das unbebaute, 1018 m² große streitgegenständliche Grundstück. Es wurde ein Kaufpreis in Höhe von 180.000,00 Euro vereinbart.
Der beurkund[…]