Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Bemessung Schmerzensgeld & Haushaltsführungsschaden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Feststellungsantrag
LG Frankfurt – Az.: 22 U 205/19 – Urteil vom 16.07.2020

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.08.2019 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Az.: 4 O 122/17, teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.641,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.551,56 € seit dem 23.04.2017 und aus 6.648,00 € seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlich jeweils zum Ersten des Folgemonats ab dem 01.08.2019 bis einschließlich 31.12.2020 143,92 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall mit dem Versicherungsnehmer der Beklagten, Herrn A, am 20.07.2016 in Stadt1 entstanden sind bzw. noch entstehen werden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder Dritten übergegangen ist oder übergehen wird.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Kosten der Kanzlei B Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Straße1, Stadt2, in Höhe von 565,85 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 330.307,32 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der am XX.XX.1972 geborene Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz (u. a. Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, weitere materielle Schäden) nach einem Verkehrsunfall, der sich am 20.07.2016 ereignete. Ferner soll festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden, die entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen. Im Übrigen begehrt der Kläger die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger befuhr am 20.07.2016 mit seinem Fahrrad die Bundesstraße B 426. Er war auf dem Weg zur Arbeit. Das zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug, welches von Herrn A gefahren wurde, erfasste den Kläger von hinten, wodurch er zu Fall kam.

Der Kläger erlitt Kompressionsfra[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv