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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenausgleichsvereinbarung – Abschluss- und Einrichtungskosten fondsgebundene Lebensversicherung

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AG Oschatz, Az.: 2 C 390/10, Urteil vom 22.09.2011

1. Das Versäumnisurteil vom 25.08.2011 bleibt aufrecht erhalten.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4400,00 Eur vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt die Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils mit welchem der Beklagte zur Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung verurteilt wurde.

Der Beklagte beantragte am 31.10.2008 bei der Klägerin eine fondsgebundene Lebensversicherung, die eine Kombination aus Kapitalanlage in Fonds und einer Rentenversicherung darstellt. Mit dem gleichen Formular beantragte der Beklagte den Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung. Hierzu war bestimmt: „Die Bezahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. Die Fälligkeit der Zahlungen richtet sich nach § 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen. Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung.“ Als Abschlusskosten waren 2527,20 Eur plus Einrichtungskosten 3369,60 Eur, Gesamtkosten 5896,80 Eur angegeben. Die Zahlung sollte in 48 monatlichen Raten zu je 122,85 Eur jeweils zum Monatsersten an die Klägerin erfolgen.

Symbolfoto: Jakub Jirsak/Bigstock

In den in den Antrag einbezogenen Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) ist unter § 2 II aufgeführt: „Befindet sich der Versicherungsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise und mindestens mit 10 %, bei einer Laufzeit des Kostenausgleichsvertrages über drei Jahre mit 5 % des Nennbetrages der monatlichen Zahlung in Verzug und hat die … erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt, dass sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt, so wird der Gesamtbetrag sofort fällig.“

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Antrages und der Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung wird auf die Anlagen K 1 und K 3 zur Klage verwiesen.

Die Klägerin nahm die Anträge des Bek[…]


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