Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 5 W 219/09
Beschluss vom 14.04.2009
Vorinstanz: LG Trier, Az.: 4 O 45/09
In Sachen hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richterin am Amtsgericht Linden als Einzelrichterin am 14.04.2009 ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Februar 2009 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 03. April 2009 wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin hat die in ihrer Wohnung hinterlassenen Zentralschlüssel für das Anwesen W…, eckiger Schlüssel mit Aufdruck PR HS2, Marke BKS, und für das Anwesen I…, runder Schlüssel mit Aufdruck ZW 65126, Marke IKON, an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
3. Die Durchsuchung der Wohnräume der Antragsgegnerin … zur Vollstreckung der Herausgabe wird gestattet.
4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist Hausmeister. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat er begehrt, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Zentralschlüssel für zwei Wohnanlagen mit insgesamt circa 130 Wohnungen herauszugeben, die einer seiner Mitarbeiter in deren Wohnung liegen gelassen hatte. Er hat weiterhin beantragt, ihm die Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin zu gestatten.
Der Antragsteller ist der Auffassung, er sei Eigentümer der Schlüssel, da er diese zusätzlich zu den von den Hauseigentümern übergebenen Schlüsseln habe anfertigen lassen. Er hat vorgetragen, dringend auf die Schlüssel angewiesen zu sein, da er die Verantwortung dafür trage, dass die Räume nicht unbefugt betreten werden und der Austausch der Schließanlagen einen Aufwand von circa 50.000 € erfordere. Die Antragsgegnerin sei zur Herausgabe nur gegen Zahlung von 500 € bereit.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung durch Beschluss gemäß § 922[…]