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Reisepreisminderung bei pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen

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AG Düsseldorf – Az.: 37 C 414/20 – Urteil vom 26.02.2021

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 942,40 EUR (in Worten: neunhundertzweiundvierzig Euro und vierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger buchte für sich und seine Familie im Dezember 2019 bei der Beklagten eine Flugreise in das Viersternehotel Dunamar Monte Gordo in Portugal nach einer Umbuchung letztlich für den Zeitraum vom 15.07.2020 bis zum 29.07.2020. Der Reisepreis betrug 4712 EUR, den der Kläger vollständig vor Antritt der Reise bezahlte. Der Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau sowie einer 9 Jahre alten und einer 5 Jahre alten Tochter. Laut der Beschreibung weist das Hotel einen Swimmingpool mit separatem Kinderpool, ein Hallenbad, einen Whirlpool, einen Fitnessraum und einen Spielplatz auf. Im Hinblick auf behördlich angeordnete Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie kam es zu Einschränkungen in der Nutzung von Hoteleinrichtungen. Der Spielplatz durfte nicht benutzt werden, das gleiche galt für den Fitnessraum. Ferner konnte das Essen nicht in Form eines Buffets serviert werden, sondern es durfte sich im Raum der 2-mal täglichen Essensausgabe jeweils nur eine Familie aufhalten. Hierdurch kam es zu Wartezeiten bei der Essensausgabe von durchschnittlich 45 Minuten. Ferner waren das Hallenbad und der Whirlpool geschlossen, der Außenpool war nur nach Reservierung jeweils für einen halben Tag benutzbar. Darüber hinaus war auch innerhalb der Benutzungszeiten der Pool nur für 15 Personen und im Kinderpool ein Kind nutzbar, im Anschluss wurde der Pool jeweils desinfiziert.

(Symbolfoto: Dennis van de Water/Shutterstock.com)

Nach Reiserückkehr forderte der Kläger die Beklagte mit E-Mail vom 03.08.2020 auf, wegen der pandemiebedingten Einschränkungen im Hotel ihm eine Reisepreisminderung i.H.v. 20 % des Reisepreises, also 942,40 EUR, bis zum 17.08.2020 zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Hotelbetriebs eine Reisepreisminderung i.H.v. 20 % zu[…]


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