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Rechtsanwälte Kotz GbR

Voraussetzungen der Entlassung eines Nachlasspflegers

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AG Bernau, Az.: 26 VI 188/13, Beschluss vom 22.05.2015

In der Nachlasssache wird der Beschwerde des Rechtsanwalt X. vom 28.01.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Bernau bei Berlin – Nachlassgericht – vom 05.01.2015 nicht abgeholfen. Die Verfahrensakte wird dem Oberlandesgericht in Brandenburg/Havel zur Entscheidung vorgelegt. Der Beschwerdewert von 600 € ist nach hiesiger Auffassung erreicht. Unter Beachtung der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 04.03.2014, 3 Wx 12/14, juris, findet zur Berechnung des Beschwerdewertes § 65 GNotKG analog Anwendung. Da der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 1934 nur schwer zu ermitteln ist, wird der Verkaufswert der Immobilie in Höhe von 50.000 € zur Berechnung herangezogen, so dass ein Beschwerdewert von 1.250 € vorliegen sollte.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 05.01.2015 des Amtsgerichts in Bernau bei Berlin wurde der Nachlasspfleger Rechtsanwalt X. aus dem Amt des Nachlasspflegers entlassen und im Anschluss Rechtsanwältin Z. zur Nachlasspflegerin bestellt.

Die sofortige Bestellung der Rechtsanwältin Z. war angezeigt, denn gemäß § 40 FamFG wird der Beschluss zur Abbestellung des bisherigen Nachlasspflegers mit Zugang an diesen wirksam. Folglich macht eine Entlassungsentscheidung die sofortige Bestellung eines neuen Nachlasspflegers notwendig (Staudinger/Barbara Veit, (2014) BGB § 1886).

Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.com

Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerdebegründung im Wesentlichen vor, dass der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss wegen der Rechtswidrigkeit aufzuheben sei. Die Voraussetzungen des § 1886 BGB lägen nicht vor und seien nicht nachvollziehbar in der Begründung aufgeführt. Der Erblasser E. L. sei Miteigentümer einer Immobilie, welche durch Mitwirkung des Beschwerdeführers, hier als bestellter Nachlasspfleger für die zu ¼ unbekannten Erben, zu einem Verkaufspreis veräußert werden sollte, welcher wesentlich über dem ermittelten Verkehrswert liege.

Weiterhin wird vorgetragen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Nachlassgericht nicht verpflichtet sei nachzuweisen, dass der durch den Beschwerdeführer ausgehandelte Verkaufspreis der höchsterzielbare Kaufpreis sei. Diese F[…]


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