Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hauseigentümerhaftung bei Fußgängersturz über gut sichtbare Sperrholzplatte auf Gehweg

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Köln – Az.: 7 U 285/19 – Beschluss vom 04.02.2020

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.10.2019 (Az.: 4 O 99/19) nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Das angefochtene Urteil hält der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat die Kammer sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte unter einzig in Betracht kommenden deliktischen Gesichtspunkten verneint. Der Senat folgt zunächst vollumfänglich der rechtlichen Bewertung der Kammer dahingehend, dass der Beklagten keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist, welche kausal für die von der Klägerin behaupteten Schäden geworden wäre.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus der von dem Landgericht einzig in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage gem. § 823 Abs. 1 BGB scheitert nicht nur daran, dass eine Verletzungshandlung der Beklagten nicht angenommen werden kann – worauf die Kammer ihr abweisendes Urteil gestützt hat -, sondern zudem daran, dass ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin i.S.d. § 254 BGB zu einem Entfallen sämtlicher klägerischer Ansprüche führen würde.

1.a. Als maßgebliche Verletzungshandlung der Beklagten kann zunächst nicht das Aufstellen des Bretts angesehen werden. Denn die Klägerin hat den Vortrag der Beklagten, dass nicht sie selber, sondern ihr Sohn – der Zeuge A – das Brett in ihrem Auftrag aufgestellt habe, nicht bestritten.

Ein möglicherweise den Sturz mitverursachendes Verhalten ihres Sohnes durch das unmittelbare Anlehnen des Bretts an die Hauswand kann der Beklagten auch nicht zugerechnet werden.

Eine Zurechn[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv