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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fingierter Verkehrsunfall – Voraussetzungen für Annahme

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LG Offenburg – Az.: 2 O 193/19 – Urteil vom 26.02.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 38.348,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer Fahrzeugkollision in Offenburg geltend.

Der Beklagte zu 1), ein kosovarischer Staatsangehöriger, dessen Großfamilie in der Versicherungsbranche für gestellte Auffahrunfälle bekannt ist, fuhr am 02.12.2018 gegen 23:30 Uhr auf der Abfahrt von der B33a hinunter zur B33 in Offenburg in die von der Zeugin F. geführten Limousine der Marke BMW 730d xDrive (im Folgenden: „der Pkw“), welcher vom Kläger seinerzeit von der BMW Group Financial Services / Schweiz geleast war. Der vorgeschädigte Pkw des Beklagten zu 1) war im Kollisionszeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Der Beklagte zu 1) räumte gegenüber dem die Kollision aufnehmenden Polizeibeamten, dem Zeugen W., eine Ordnungswidrigkeit vor Ort ein.

(Symbolfoto: Bilanol/Shutterstock.com)

Der Kläger, der ebenfalls aus dem Kosovo stammt, lies den Pkw vorgerichtlich von einem Privatsachverständigen für 1.953,27 € begutachten. Dieser ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 32.192,32 € sowie eine merkantile Wertminderung in Höhe von 3.300,00 €.

Der Kläger ist nicht mehr im Besitz des Pkw.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug zu schnell und unaufmerksam gefahren sei. Ansonsten hätte er die an einem Stopp-Schild vor einer Baustelle wartende Zeugin F., der er den Pkw zum Zeitvertreib überlassen habe, gesehen. Vorschäden habe sein Pkw nicht gehabt. Der Pkw sei mittlerweile für mehr Geld repariert worden als eingeklagt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Beklagten voll auf Schadensersatz in Höhe von 38.348,72 € zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haften würden.

Der Kläger beantragt,

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 38.348,72 € nebst 5 % Zins über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.02.2019 z[…]


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