OLG Bamberg, Az.: 3 Ss OWi 596/14, Beschluss vom 23.05.2014
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 13.03.2014 wird zugelassen.
II. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 13.03.2014 mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 05.11.2013 gegen den Betroffenen u.a. wegen einer am 12.10.2013 als Führer eines Pkw begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h eine Geldbuße von 105 Euro festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers mit Urteil vom 13.03.2014 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene – ohne von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden zu sein – in der Hauptverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen und formellen Rechts, insbesondere die Versagung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Das Rechtsmittel erweist sich mit der gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von § 74 Abs. 2 OWiG als erfolgreich. Die Einspruchsverwerfung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Amtsgericht über den noch rechtzeitig vor Verhandlungsbeginn gestellten (schlüssigen) Antrag des Betroffenen, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, nicht entschieden und deshalb das Fernbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu Unrecht als nicht genügend entschuldigt angesehen hat. Darin liegt eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die nach den §§ 79Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedingt und zugleich deren zumindest vorläufigen Erfolg indiziert.
1. Allerdings steht einer Verurteilung nicht schon ein zur Einstellung zwingendes Verfahrenshindernis entgegen. Vielmehr genügt der Bußgeldbescheid vom 05.11.2013 als Verfahrensgrundlage den nicht zu überspanne[…]