VG Frankfurt – Az.: 5 L 623/21.F – Beschluss vom 16.03.2021
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin einstweilen berechtigt ist, ihre Verkaufsstelle/Filiale in der X-Straße, Y, ohne die zusätzlichen Beschränkungen nach § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes Hessen vom 26. November 2020 (GVBl. S. 826) in der Fassung vom 4. März 2021 (GVBl. S. 142) zu betreiben.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt in der X-Straße in Y eine Filiale und damit eine Verkaufsstelle zur Ausstellung und zum Vertrieb von Grills, Grillzubehör sowie Produkten im Zusammenhang mit dem Thema Grillen. An dem Standort werden Beratungen zu diesem Thema sowie Waren zum stationären Verkauf an Verbraucher angeboten. Die Verkaufsfläche beträgt ca. 280 Quadratmeter. Für den Betrieb der Filiale hat die Antragstellerin ein umfassendes Hygienekonzept erarbeitet, das das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung einschließt, die den Anforderungen an eine medizinische Maske (OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) entsprechen. In unmittelbarer räumlicher Nähe zur Verkaufsstelle der Antragstellerin befindet sich ein Garten-/Bau-/Heimwerkermarkt (graphische Darstellung Bl. 33 d.A.). Die Antragstellerin sieht sich durch Sonderbeschränkungen nach § 3a Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung (im Folgenden „CoKoBeV“; auch „CoronaVKBBeschrV HE 2020b“) in einem auf Wochen oder Monate angelegten, letztlich irreversiblen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Garten-, Bau- und Heimwerkermärkten, zu denen Kunden (mit Ausnahme der allgemeinen Beschränkungen nach § 3 CoKoBeV) barrierefrei Zutritt hätten.
Am 10. März 2021 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl gegen den Main-Kinzig-Kreis als auch die Gemeinde Y beantragt, durch die der Betrieb ihrer Verkaufsstelle dahin geregelt werden soll, dass sie keinen besonderen Einschränkungen unterliege. Ergänzend wird zur Begründung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2021 – 2 B 58/21 – verwiesen, durch den die Antragstellerin sich bestätigt sieht.
Die Antragstellerin beantragt, festzustell[…]