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Bussgeldverfahren – Auslagenerstattung bei privatem Sachverständigengutachten

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LG Oldenburg – Az.: 5 Qs 108/20 – Beschluss vom 28.03.2022

In der Strafsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Landgericht – 5. Große Strafkammer – Oldenburg am 28.03.2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der vormals Betroffenen und jetzigen Beschwerdeführerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 14.02.2020 dahingehend geändert, dass die der Beschwerdeführerin auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Cloppenburg vom 14.06.2019 zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 1.395,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2019 festgesetzt werden.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Allerdings wird die Gebühr um 50 % ermäßigt. Die der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 50 % der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2019 das gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Staatskasse auferlegt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.02.2020 hat es die der ihr zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 596,79 € nebst Zinsen festgesetzt. Hiergegen richtet sich deren mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19.03.2020 eingelegte sofortige Beschwerde, auf deren Ausführungen verwiesen wird.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache im erkannten Umfang Erfolg.

Die vom Verteidiger beantragte Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) sowie die Verfahrensgebühren (Nr. 5103 und 5109 VV RVG) waren erheblich übersetzt und damit unbillig. Hinsichtlich der Gebühren nach Nr. 5100 und 5103 VV RVG waren lediglich die im angegriffenen Beschluss festgesetzten Gebühren angemessen und ausreichend. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2019 verwiesen, denen die Kammer folgt. Insbesondere kann keineswegs von einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Objektiv drohte ausweislich des Bußgeldbescheides lediglich eine Geldbuße von 180 €. Den ursprünglich im Anhörungsschreiben erhobenen Vorwurf nach Nr. 12.7.3 BKat (bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 kam weniger als 3/10 des halben Tachowertes Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten zu[…]


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