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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beitragsbemessungsgrenze: Gleiche in Ost und West ist verfassungsgemäß

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Bundessozialgericht
Az.: B 12 KR 33/06 R
Urteil 07.03.2007
Vorinstanzen:
Sozialgericht Potsdam, Az.: S 7 KR 360/04, Entscheidung vom 15.09.2005
Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, Az.: L 1 KR 1179/05, Entscheidung vom 19.05.2006

Entscheidung:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Mai 2006 und das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 15. September 2005 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2004 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Pflegeversicherungsbeiträge nach höheren beitragspflichtigen Einnahmen als 65.700 DM jährlich (5.475 DM monatlich) festgesetzt hat.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
Die Klägerin steht seit 1993 als Richterin im Justizdienst des Landes Brandenburg. Sie ist in dieser Eigenschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungsfrei. Ihr Monatsgehalt lag sowohl im Jahr 2000 als auch im Jahr 2001 über 6.525 DM (3.336,18 Euro). Die Klägerin ist bei der beklagten Krankenkasse als freiwilliges Mitglied versichert. Bis zum 31. Dezember 2000 legte die Beklagte der Beitragsberechnung die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der GKV zugrunde, die sich aus der in dem in Art 3 des Einigungsvertrags (EinigVertr) genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) geltenden BBG der gesetzlichen Rentenversicherung ergab und zuletzt jährlich 63.900 DM und monatlich 5.325 DM betrug.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 setzte die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 den Krankenversicherungsbeitrag auf 841,73 DM (430,37 Euro) und den Pflegeversicherungsbeitrag auf 110,93 DM (56,72 Euro) fest. Hierzu führte sie aus, dass bisher in der GKV unterschiedliche BBGen gegolten hätten, die in den neuen Bundesländern bestehenden Sonderregelungen jedoch ab 1. Januar 2001 aufgehoben würden und gesetzlich Krank[…]


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