Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 47/14 – Beschluss vom 16.09.2014
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.4.2014 – 16 O 54/14 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat unter dem 28.2.2014 einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er beabsichtigt die Erhebung einer Klage, mit der er die Feststellung erreichen will, dass die Antragsgegnerin kraft des Testamentes der Eheleute E. St. W. und E. A. W. vom 20.5.2011 nicht Erbin des am 17.8.2011 verstorbenen E. St. W. geworden sei.
Der Antragsteller ist der Sohn des Erblassers. Dieser war in erster Ehe mit Frau U. W. geb. G. verheiratet. Sie war nicht die Mutter des Antragstellers (Bl. 16 d.A.). Die Eheleute hatten am 23.82001 ein handschriftliches Testament mit folgenden Anordnungen errichtet (Bl. 3 d.A.):
„Unser Testament.
Die unterzeichneten Eheleute E. W. und U. W. geb. G. setzen uns gegenseitig, der Erstversterbende den Längerlebenden zum alleinigen und unbeschränkten Erben unseres gesamten Nachlasses ein, gleichviel ob Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind oder nicht.
Nach unserem Ableben sind erbberechtigt:
D. W. geb. am 20. Juni 1971 in Kattowitz O/S (Sohn von E. W.)
M.-A. [schwer lesbar] geb. am 02. Januar 1967 in Beuthen O/S (Sohn von U. W.)
Saarbrücken, den 23. August 2001
[Es folgen die Unterschriften beider Eheleute mit Geburtsdaten sowie die Bestätigung einer anwesenden Zeugin]
Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute. Der Erblasser stellte am 8.11.2010 einen Scheidungsantrag beim Amtsgericht Saarbrücken (Az. 2 F 105/10 S; siehe Bl. 22 d.A.). Seine damalige Ehefrau U. W. stimmte diesem – so das unwidersprochene Vorbringen des Antragstellers – nicht zu. Im März 2011 verstarb sie.
Symbolfoto: Von Africa Studio /Shutterstock.comDer Erblasser heiratete die Antragsgegnerin. Mit ihr errichtete er am 20.5.2011 vor dem Notar Dr. E. K. in Saarbrücken ein gemeinschaftliches Testament. Unter § 1 des Testaments widerriefen beide ihre früher errichteten Verfügungen von Todes wegen. Sie trafen eine Rechtswahl hinsichtlich des deutschen Rechts – die Ehefrau besaß die deutsche und die polnische Staatsange[…]