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Invasive kosmetische Behandlungen erfordert ärztliche Approbation oder Heilpraktikerlaubnis

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OLG Köln – Az.: 5 U 126/18 – Urteil vom 13.05.2020

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. August 2018 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 399/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 15.000 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund der Körperverletzungshandlungen durch den Beklagten zu 1) an ihren Knien im Jahre 2010 in der Vergangenheit bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden, soweit solche Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren AG Köln 75 IN 443/16 als Insolvenzforderung ein Schmerzensgeldanspruch von 15.000 EUR zusteht.

Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klägerin in dem Insolvenzverfahren AG Köln 75 IN 443/16 als Insolvenzforderung ein Anspruch auf Ersatz weiterer Schäden von 5.000 EUR zusteht.

Die Beklagten zu 1) und 3) haften zusammen mit der Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens AG Köln 75 IN 443/16 als Gesamtschuldner.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die am xx.xx.1975 geborene Klägerin nimmt die Beklagen mit der Begründung in Anspruch, dass der Beklagte zu 1) eine der Fettreduktion dienende kosmetische Behandlung an den Knien sowie die Nachbehandlung eines Infekts ohne ärztliche Approbation durchgeführt habe.

Der Arzt Dr. A unterhielt bei der Beklagten zu 3) eine Berufshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit der Fachgebietsbezeichnung Allgemeinmedizin. Ihr lagen die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung Ärzte, Medizinstudenten, Medizinstudenten im praktischen Jahr (MPJ), Za[…]


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