Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 1 Ta 94/10
Beschluss vom 28.05.2010
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied- vom 28.12.2009 – 11 Ca 1494/08 – wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied- hat dem Kläger für die von ihm betriebene Kündigungsschutz- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der zuständige Rechtspfleger den Kläger mehrfach aufgefordert, mitzuteilen, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.12.2009, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 30.12.2009, aufgehoben.
Mit am 17.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und erklärt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich eher verschlechtert. Der Erklärung hatte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, allerdings ohne Datum, sowie einen Kontoauszug von Mitte Februar 2010 und Gehaltsabrechnungen von Februar bis Oktober 2009 beigefügt. Das Arbeitsgericht hat den Kläger daraufhin aufgefordert, weitere im Einzelnen bezeichnete Belege zu seinen finanziellen Verpflichtungen vorzulegen. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung erneut nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Angaben und Belege nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie gem. §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 ZPO, 187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 1[…]