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Verkehrsunfall – Resttreibstoff im Fahrzeugtank

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AG Bad Kissingen – Az.: 72 C 383/20 – Urteil vom 09.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2021 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 755,50 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um weiteren Schadensersatz aus einem Unfall am 04.08.2020 in Wildflecken. Die alleinige Haftung der Beklagten ist unstreitig.

Der Kläger trägt vor, ihm stünde noch ein Anspruch in Höhe von 62,50 € für das restliche Benzin im Tank zum Unfallzeitpunkt zu. Dessen Wert habe er bei dem Verkauf des Fahrzeugs zum gutachterlichen Restwert nicht realisieren können. Die Umpumpkosten hätten zumindest den Wert des Benzins erreicht.

Daneben könne er Nutzungsausfall für insgesamt 37 Tage á 43,00 €, insgesamt also 1.591,00 € verlangen. Der von dem Kläger zur Suche eines Ersatzfahrzeugs eingeschaltete Autohändler habe nicht eher das von dem Kläger gewünschte Ersatzfahrzeug beschaffen können. Die Beklagte hat nur für 21 Tage reguliert mit Zahlung von 903,00 €, so dass ihm insoweit noch weitere 688,00 € zustünden.

Außerdem seien wegen Zahlung von nur 25,00 € noch weiter 5,00 € als Unkostenpauschale geschuldet.

Der Kläger beantragt daher:

(Symbolfoto: OctShutter/Shutterstock.com)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 755,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 69,37 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung und führt hierzu aus:

Ein Ersatz für das restliche Benzin im Tank sei nicht geschuldet, da dieses ganz einfach durch Absaugen mit einem Plastikschlauch umzufüllen gewesen wäre in einen […]


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