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Dienstaufsichtsbeschwerde – Ihre Rechte als Bürger

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Ärger mit Behörden? Formloser Rechtsbehelf für Ihre Rechte als Bürger.
Jeder Staat benötigt Arbeitnehmer, welche im Namen des Staates die hoheitsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen. In Deutschland sind es für gewöhnlich verbeamtete Arbeitnehmer, welche diese Tätigkeiten übernehmen. Nicht selten greifen Beamte in die Hoheitsrechte der Bürger ein oder schränken diese durch ihre dienstlichen Tätigkeiten ein, sodass sich der Bürger durch diese Handlung erschwert fühlt. Eine Diskussion hierüber ist in der gängigen Praxis oftmals sinnlos, da die Beamten im Hinblick auf ihre dienstlichen Tätigkeiten sich nur zu gerne auf ihre Vorschriften berufen. Diese Vorgehensweise ist zwar durchaus nachvollziehbar, allerdings hat eine verbeamtete Person aus diesen Vorschriften heraus auch sogenannte Dienstpflichten, an welche sich zwingend gehalten werden muss. Auch wenn die Diskussion mit der verbeamteten Person sinnlos ist, so bedeutet dies nicht, dass der Bürger dem Handeln der Beamten auch tatsächlich hilflos ausgeliefert ist. Besteht der Verdacht, dass eine verbeamtete Person seine Dienstpflichten verletzt hat, so gibt es das Hilfsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde (DAB).

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Haben Sie Ärger mit einer Behörde oder einem Amtsträger und fühlen sich ungerecht behandelt? Gerne beraten wir Sie zu Ihren Möglichkeiten und helfen Ihnen bei der Beschwerde. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf und erhalten unsere Ersteinschätzung zu Ihrem Sachverhalt.
Um was genau handelt es sich bei der Dienstaufsichtsbeschwerde eigentlich?
Beschwerde über die Verletzung einer Dienstpflicht eines Amtsträgers. Das sollten beschwerdewillige Bürger beachten. (Symbolfoto: Red Fox studio/Shutterstock.com)

Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist rechtlich betrachtet ein formlos gehaltener Rechtsbehelf, welcher von jedem Bürger genutzt werden kann. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde hat seine rechtliche Grundlage in dem sogenannten Petitionsrecht, welches im Artikel 17 Grundgesetz (GG) fest verankert ist.

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird niemals an die verbeamtete Person gerichtet, gegen die sie eingereicht wird. Vielmehr […]


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