VG Frankfurt
Az: 3 K 4145/10.F
Urteil vom 23.02.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die am ………2009 geborene Klägerin stellte am 07.09.2009 durch ihre Mutter bei der Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Im Rahmen dieser Antragstellung gab die Mutter der Klägerin an, dass das Kind durch eine künstliche Befruchtung gezeugt worden sei. Während des Antragsverfahrens legte sie einen Nachweis über die künstliche Befruchtung durch einen anonymen Samenspender in einer dänischen Fertilitätsklinik vor.
Mit Bescheid vom ……2010 lehnte die Beklagten den Antrag mit der Begründung ab, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 UVG hier nicht erfüllt seien, weil freiwillig von der Mutter der Klägerin die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, dass sie im Alltag mit der Erziehung auf sich gestellt sei. Dies könne nicht zu Lasten der Unterhaltsvorschusskasse gehen.
Die Mutter der Klägerin legte dagegen am……2009 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass es keine Gesetzesgrundlage dafür gebe, die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen aus den im ablehnenden Bescheid dargestellten Gründen zu verweigern.
Mit Widerspruchsbescheid vom………2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte dabei im Wesentlichen aus: Die Anspruchsvoraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil die Mutter der Klägerin selbst die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, dass sie im Alltag mit der Erziehung auf sich gestellt sei. Sie habe dies bewusst in Kauf genommen. Zwar habe die Kindesmutter glaubhaft gemacht, dass ihr Kind im Ausland (Dänemark) durch anonyme Samenspende gezeugt worden sei. Dennoch scheide hier ein Anspruch auf Leistungen aus, da die anonyme Befruchtung eigens zu dem Zweck vorgenommen worden sei, einen zum