OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 333/20 – Urteil vom 06.04.2021
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.09.2020, Az. 8 O 351/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Vollkaskoversicherung wegen eines vom Kläger behaupteten Unfallereignisses am 26.06.2017.
Der Kläger als Versicherungsnehmer unterhielt bei der Beklagten als Versicherer für einen Pkw Mercedes B-Klasse 180 CDI mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Kraftfahrzeugversicherungsvertrag mit Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung und einem vereinbarten Selbstbehalt von 500 €. Diesem liegen der Versicherungsschein vom 18.11.2016 nebst Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB Stand 01.05.2016) zugrunde. In den AKB ist auszugsweise geregelt:
„A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse: …
Unfall
A.2.2.2 Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. …
A.2.2.2.5 Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden
a) durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach A.2.9.1, …
A.2.9 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Ermöglichen Sie einen Diebstahl grob fahrlässig oder führen Sie einen Schadenfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. In allen anderen Fällen verzichten wir Ihnen gegenüber auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Schadenfalls.
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? …
Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
– Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich e[…]