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Geschäftswert – Beurkundung Kaufvertrag über Geschäftsanteil an gGmbH

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Geschäftswert bei gGmbH-Anteil: OLG Rostock bestätigt Notarkostenrechnung
Bei der rechtlichen Bewertung von Transaktionen von Unternehmensanteilen steht oft die Frage im Raum, welcher Wert als Bemessungsgrundlage für die anfallenden Notarkosten herangezogen werden soll. Speziell bei gemeinnützigen Gesellschaften entsteht eine komplexe Situation, wenn der vermeintliche Geschäftswert des Geschäftsanteils von der buchhalterischen Bewertung des Eigenkapitals abweicht und ein anderer Kaufpreis vereinbart wird. Hier öffnet sich ein Spannungsfeld zwischen der buchhalterischen Notwendigkeit, die Bilanz wahrheitsgetreu darzustellen, und dem rechtlichen Anspruch, bei der Gebührenbemessung für notarielle Dienstleistungen auch die Gemeinnützigkeit einer Organisation zu berücksichtigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 W 14/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die Festsetzung des Geschäftswerts bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über einen Geschäftsanteil muss nicht zwingend am Nominalwert des Anteils orientiert sein, sondern kann sich am tatsächlichen Wert des Eigenkapitals der Gesellschaft ausrichten, selbst wenn es sich um eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) handelt.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

Die Beschwerde gegen die Kostenrechnung eines Notars wurde abgewiesen, da die Bewertung des Geschäftsanteils einer gGmbH auf dem Wert des Eigenkapitals basieren darf.
Die Bewertung des Eigenkapitals, nicht der Nominalwert, diente als Grundlage für die Notarkosten, auch im Kontext einer gGmbH.
Das Gericht bestätigte, dass die Anwendung des § 266 Abs. 3 HGB gerechtfertigt ist und der tatsächliche Wert des Anteils maßgeblich sein kann.
Die Klägerin argumentierte für eine Bewertung auf Basis des Nominalwerts, da dies ihrer Auffassung nach die Gemeinnützigkeit widerspiegelt.
Der Senat stellte klar, dass der Gesetzgeber keine Sonderregelung für gemeinnützige Gesellschaften vorgesehen hat und somit keine alleinige Orientierung am Nennwert geboten ist.
Die Auslegung des Landgerichts wurde bestätigt, dass der Geschäftswert nicht vom Nominalwert, sondern vom tatsäch[…]


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