Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 297/19 – Urteil vom 11.03.2021
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern B-Stadt – vom 06.06.2019 – 5 Ca 688/18 – abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.08.2018 nicht zum 31.10.2018 aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Montagearbeiter weiterzubeschäftigen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2 Instanz) hat die Beklagte zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.
Der 1977 geborene, verheiratete und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 31. März 2011 (Bl. 17 – 20 d. A.) seit dem 01. April 2011 bei der Beklagten an deren Standort W-Stadt zuletzt als Montagearbeiter beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in W-Stadt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer.
Ab dem Jahr 2012 sind beim Kläger folgende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten (Arbeitstage = AT) aufgetreten:
2012:
89 AT (mit Entgeltfortzahlung)
2013:
45 AT (mit Entgeltfortzahlung)
2014:
durchgehend erkrankt (14 AT mit Entgeltfortzahlung)
2015:
durchgehend erkrankt (ohne Entgeltfortzahlung)
2016:
bis 08. April 2016:
68 AT (ohne Entgeltfortzahlung)
21. Juni bis 19. Juli 2016:
Betriebsunfall (21 AT mit Entgeltfortzahlung)
21. bis 22. Juli 2016:
Betriebsunfall (2 AT mit Entgeltfortzahlung)
13. bis 14. Oktober 2016:
2 AT (mit Entgeltfortzahlung)
13. bis 16. Dezember 2016:
4 AT (mit Entgeltfortzahlung)
Gesamt:
97 AT (29 AT mit Entgeltfortzahlung)
74 AT ohne Berücksichtigung des Betriebsunfalls (6 AT mit Entgeltfortzahlung)
2017:
24. März bis 13. April 2017:
15 AT (mit Entgeltfortzahlung)
02. Juni 2017:
1 AT (mit Entgeltfortzahlung)
10. bis 21. Juli 2017:
10 AT (mit Entgeltfortzahlung)
31. August bis 15. September 2017:
12 AT (mit Entgeltfortzahlung)
18. September bis 13. Oktober 2017:
19 AT (mit Entgeltfortzahlung)
seit 06. November 2017:
durchgehend erkrankt
bis 31. Dezember 2017:
38 AT (19 AT mit Entgeltfortzahlung)
Gesamt:
95 AT (76 AT mit Entgeltfortzahlungskosten)
Zuletzt fehlte der Kläger seit[…]