OLG München – Az.: 33 U 6447/20 – Urteil vom 19.04.2021
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2020, Az.: 20 O 5437/18 wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil des Senats und das in Ziffer 1 genannte Endurteil des Landgerichts München I sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem handschriftlich errichteten Testament der Erblasserin vom 20.8.2016 (Anlage K 2) gegen den Beklagten, der die Erblasserin beerbt hat, geltend.
In diesem Testament verfügte die Erblasserin, dass die Klägerin
„von meinem Vermögen 50000 Euro erbenerben“
soll.
Der Beklagte verteidigt sich mit der Behauptung, die Erblasserin habe bei der Errichtung des Testaments nicht mehr lesen können, weswegen das Testament wegen Testierunfähigkeit nichtig sei.
Das Erstgericht hat der Klage stattgegeben. Es sah nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten der Sachverständigen F. keine Anhaltspunkte für eine Leseunfähigkeit der Erblasserin.
Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Feststellungen im Endurteil des Landgerichts München I vom 29.9.2020 Bezug, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Der Beklagte rügt in seiner Berufungsbegründung vom 5.1.2021 (Bl. 225/240 d.A.), dass es das Erstgericht unterlassen hat, die Sachverständige F. mündlich anzuhören. Außerdem hätte es Beweis über die Behauptung erheben müssen, die Erblasserin habe nicht mehr lesen können.
Zudem sei gegenüber einem todesnahen Testament Skepsis angebracht. Hinsichtlich der Beweislast treffe diese die Klägerin, da sich diese auf eine Verfügung von Todes wegen beruft.
Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren (Bl. 225/226):
Das Urteil des Landgerichts München I vom 29.9.2020, Az.: 20 O 5437/18 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 250), die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Terminsladung vom 21.1.2021 (Bl. 242/245) rechtliche Hinweise erteilt und die Zeugin S. und die Sachverständige F. geladen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.2.2021 wurde zudem der Zeuge P. geladen (Bl. 257 d.A.).
Am 19.4.2021 hat der Senat mün[…]