LG Berlin, Az.: 57 S 267/12
Urteil vom 22.08.2013
Fluggastrechte:
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 13. September 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 214 C 102/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 13. September 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 214 C 102/12 – ist ohne die in Ziffer 3) des Tenors bestimmte Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.
1.
Das Amtsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der Verordnung 2004/261 EG (Fluggastrechteverordnung, im Folgenden FluggastVO) haben, da die FluggastVO vorliegend gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 keine Anwendung findet. Art. 3 Abs. 3 FluggastVO regelt: „Diese Verordnung gilt nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.“
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass es sich bei dem hier streitigen „Freundschaftsrabatt“ bzw. der „Freundesbuchung“ (so die Bezeichnung auf der Rechnung vom 10. März 2011) um einen reduzierten Tarif handelt, der für die Öffentlichkeit weder unmittelbar noch mittelbar verfügbar ist, da Kunden diesen nur dadurch erhalten können, dass ein Mitarbeiter der Beklagten sich entschließt, z.B. im Falle von Verwandten oder Freunden, bei der Beklagten für die Buchung des Kunden die Gewährung des Freundschaftsrabatts zu beantragen. Mithin ist der Rabatt nur für Kunden zugänglich, die einen Mitarbeiter der Beklagten kennen und darüber hinaus beruht es[…]