ArbG Köln – Az.: 8 Ca 7334/20 – Urteil vom 15.04.2021
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.10.2020 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch über den 08.11.2020 hinaus fortbesteht.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.943,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.607,33 Euro.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes im Zusammenhang mit einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie.
Der Beklagte ist selbstständiger Dachdeckermeister und betreibt einen Dachdeckerbetrieb als Kleinbetrieb mehr nicht als zehn Arbeitnehmern im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Ein Betriebsrat besteht nicht.
Der am …..1993 geborene Kläger ist seit dem 02.06.2020 beim Beklagten zu einem Stundenlohn von 15,20 EUR brutto als Monteur beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag für das Dachdecker-Handwerk Anwendung. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen des Klägers beträgt 2.888.- Euro. Für den Monat Oktober 2020 hat der Kläger unter Einbeziehung von Überstunden einen Vergütungsanspruch i.H.v. 2.943,33 Euro, welcher beklagtenseitig nicht erfüllt wurde.
Der Kläger wohnt im Stadtgebiet der Stadt … in einem Mehrfamilienhaus.In der zweiten Monatshälfte des Monats Oktober 2020 meldete sich das Gesundheitsamt der Stadt … telefonisch beim Kläger und ordnete gegenüber diesem telefonisch eine häusliche Quarantäne aufgrund der des Maßnahmenkataloges zur Eindämmung der Covid19-Pandemie an. Hintergrund war, dass der Bruder der Freundin des Klägers positiv auf das SARS-CoV-2-Virus („Corona-Virus“) getestet worden war und der Kläger dem Gesundheitsamt der Stadt L insofern als Kontaktperson mitgeteilt worden war.
Der Kläger teilte dem Beklagten die behördlich angeordnete Quarantäne mit und dass er aufgrund dieser vorerst nicht zur Arbeitsleistung erscheinen könne. Der Beklagte bezweifelte gegenüber dem Kläger die behördliche Quaran[…]