LG Braunschweig, Az.: 7 S 56/15, Beschluss vom 24.03.2015
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 22.01.2015 (Az. 111 C 2973/14) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Da die Rechtssache zudem weder grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die vorgetragenen Berufungsgründe rechtfertigen keine vom Urteil des Amtsgerichts abweichende und der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) günstigere Entscheidung. Die Berufungsbegründung zeigt keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Amtsgerichts auf (§ 513 Abs. 1 ZPO). Weder beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch tragen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 ZPO).
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht erkannt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der Mieten für die Monate Juli, August und September 2014 in Höhe von 4.391,10 € aus § 535 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte hat, weif der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag durch Schreiben der Beklagten vom 28.04.2014 wirksam außerordentlich gekündigt wurde.
Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht mag die Kammer nicht zu erkennen. Für die Frage, ob die Kündigung der Beklagten wirksam erfolgt ist, ist es unerheblich, ob die Beklagte oder ihr Ehemann die Postagentur betreibt. Im Übrigen hat der Ehemann der Beklagten gegenüber seinem Dienstherrn seine Nebentätigkeit angezeigt und angegeben, dass er die Postagentur betreibt (Anlage B1).
Auch eine Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO liegt nicht vor.
Die außerordentliche Kündigung der Beklagten war gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 […]