Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 3 Sa 559/17 – Urteil vom 19.02.2019
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.05.2017 – Az.: 2 Ca 1093/16 – teilweise abgeändert, soweit die Klage hinsichtlich der Kündigungsschutzanträge und des Auflösungsantrages abgewiesen wurde, und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte an den Kläger in Höhe von 9.537,- EUR brutto mit Wirkung zum 30.08.2016 aufgelöst.
II. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und der Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die außerordentliche, fristlose und hilfsweise ordentlich zum 30.08.2016 erklärte Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 07.06.2016 sowie über beiderseits gestellte Auflösungsanträge.
Der Kläger, geboren am 10.09.1974 und ledig, war bei der Beklagten seit dem 01.01.2008 als Servicetechniker mit einer Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.200,00 EUR monatlich beschäftigt.
Die Beklagte, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der ausschließliche Servicepartner der W. Deutschland GmbH und beliefert Sauerstoffkunden der Firma W. in der Bundesrepublik Deutschland.
Einer dieser Kunden war Herr I. X.. Er wurde in 2013 und 2014 regulär durch den Kläger auf dessen Tour beliefert, in Krankheits- und/oder Urlaubsvertretungszeiten aber auch durch andere Auslieferungsfahrer. Jedenfalls seit Oktober 2014 war der Kläger nicht mehr regulärer Auslieferungsfahrer für Herrn X..
Am 22.04.2014 wurde ein Sauerstoffgerät des Typs Inogen One G 2 mit der Seriennummer 12142221 laut Lieferschein vom gleichen Tage (Blatt 103 der Akte) durch den dies mit Unterschrift quittierenden Auslieferungsfahrer X. der Beklagten bei dem Kunden I. in C. abgeholt. Weitere Aufzeichnungen zu dem nachfolgenden Verbleib des Gerätes existieren bei der Beklagten oder der Firma W. bis Ende 2015 nicht.
Im Frühjahr 2015 kam es im Lager L. zu einem Einbruchsdiebstahl.
Mit Schreiben vom 02.06.2016, wegen dessen Wortlauts im Einzelnen auf Blatt 7 f. der Akte Bezug genommen wird, hörte die Beklagte den Kläger „vor Ausspruch Verdachtskündigung“ dazu an, dass ihr von ihrer Auftraggeberin[…]