LG Münster, Az.: 10 O 36/15, Urteil vom 13.06.2016
Das Versäumnisurteil vom 27.04.2015 wird, soweit die Beklagte verurteilt wurde auf die Klageforderungen Zinsen seit dem 07.04.2016 zu zahlen aufgehoben und diesbezüglich neu gefasst; im Übrigen wird das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Tenor dieser Entscheidung zu Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Geldbetrag in Höhe von 8.568,- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen.
Weiter hat die Beklagte die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Widerklage hin, wird der Kläger verurteilt an die Beklagte 1.313,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 86 % und der Kläger zu 14 %, davon sind die Kosten der Säumnis ausgenommen, die die Beklagte allein trägt.
Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Teilklage Schadensersatz und die Beklagte macht gegen den Kläger im Wege der Widerklage Zahlung aus Kaufvertrag geltend.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten geschliffene Natursteinfliesen. Der Kauf basierte auf einem schriftlichen Angebot der Beklagten vom 05.12.2011 (Bl. 58 – 59 d. A.) aus dem hervorging, dass 211 Pakete à 0,93 qm² Granitfliesen Padang Cristallo 30,5 x 61 x 1 cm geschliffen, an den Kläger geliefert werden sollten. In dem Angebot war der Hinweis vermerkt: „Natursteine können in Farbe und Struktur wechseln. Muster können nur den Typ, nicht aber alle Varianten wiedergeben. Einschlüsse, wie Flecken und Adern, sind für den Naturstein typisch und geben keinen Anlass zur Reklamation.“. Die Fliesen ließ der Kläger durch einen von ihm beauftragten Handwerker in seinem Wohnhaus, im Keller, im Erd- und Obergeschoss verlegen. Nach der[…]