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Rechtsanwälte Kotz GbR

Neuwagenkaufvertrag – Unwirksamkeit der Nachbesserungs-AGB´s

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OLG Bamberg
Az: 4 U 58/98
Urteil vom 01.02.1999

Normen:

§§ 459 Abs. l, 462,465,467,346 BGB; §§ 9,11 Nr. 10 b AGBG
(Unwirksamkeit von Geschäftsbedingungen in Neuwagenkaufverträgen und zumutbare Nachbesserungsversuche)

 
Leitsätze:
1. Folgende einem Neuwagenkaufvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.“, sind wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.

2. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche sind bei einem Kfz der Luxusklasse, von dem man ausgereifte Technik erwarten darf, nicht zumutbar.

 
Sachverhalt: Die Kl. fordert nach erklärter Wandelung von der Bekl. Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile. Mit „verbindlicher Bestellung“ vom 22. 11, 1994 bestellte die Kl. bei der Bekl. einen Pkw, Marke Jaguar, Typ XJ 12 für einen Gesamtbetrag von 150.250 DM. Dieser Bestellung waren folgende AGB der Bekl. zugrunde gelegt (auszugsweise abgedruckt): VII 4. Wenn der Fehler nicht beseitigt werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar
sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
Die Bestellung wurde von der Bekl. unter dem 7. 12. 1994 mit 150.250 DM bestätigt. Am 24. l. 1995 wurde der Kl. das typentsprechende Fahrzeug übergeben. Bald nach der Übergabe stellte die Kl. Mängel am Fahrzeug fest, die insbesondere in Schwingungen und Geräuschen ab Tempo 170 km/h ausgehend vom Heck des Fahrzeugs bestanden. Der fragliche Pkw befand sich mindestens am 27. 3. 1995, 10. 6. 1995, 25. 8. 1995, 9. 10. 1995 und letztmals am 6. 11. 1995 teilweise für mehrere Tage in der Werkstatt der Bekl. Da der Mangel auch nach dem Aufenthalt am 6.11. 1995 nicht behoben war, erklärte die Kl. mit Schreiben vom 29. 11. 1995 der Bekl. die Wandelung. Mit Schreiben vom 29. 11. 1995 erklärte die Bekl. der Kl.:,,..[…]


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