AG Köln – Az.: 269 C 125/20 – Urteil vom 14.05.2021
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 350 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die N.-Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, weitere 150 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
(Symbolfoto: kurhan/Shutterstock.com)
Der Kläger ist Halter eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen 01. Das Fahrzeug wurde erstmals am 00.00.0000 für den Straßenverkehr zugelassen. Am 00.00.0000 wurde es bei einem Verkehrsunfall durch ein bei der Beklagten versichertes Kfz beschädigt. Am Unfalltag wies es eine Laufleistung von 2752 km auf. Der Kläger ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Das Fahrzeug des Klägers ist ein Leasingfahrzeug der N-Leasing GmbH. Der Kläger ist nach den Leasingbedingungen berechtigt und verpflichtet, die Erstattung der fahrzeugbezogenen Ansprüche nach einem Schadensfall im eigenen Namen geltend zu machen.
Der Unfallhergang und die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstrittig. Das klägerische Fahrzeug erlitt einen Schaden am Heckstoßfänger.
Der Kläger beauftragte den Sachverständigen A. von der U.L. Schaden- und Wertgutachten GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens. In dem Sachverständigengutachten vom 00.00.0000 bezifferte der Sachverständige die Reparaturkosten mit 2874,93 EUR netto und die Wertminderung mit 350 EUR.
Der Kläger erteilte sodann der G. GmbH in E. den Auftrag zur Reparatur gemäß Gutachten. Die Reparatur wurde ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt. Hierfür stellte die Werkstatt dem Kläger 2679,08 EUR netto bzw. 3188,11 EUR brutto in Rechnung.
Der Kläger zahlte an die N.-Leasing GmbH 350 EUR für die Wertminderung.
Die Prozessbevollmächtigten forderten die Beklagte zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 18.06.2020 teilte die Beklagte mit, dass sie die im Gutachten genannte Wertminderung nicht erstatten werde.
Der Kläger behau[…]