Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 5 Ss 321/10
Beschluss vom 11.06.2010
1.
Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2010 wird zugelassen, soweit der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils angegriffen wird.
2.
Auf die im vorgenannten Umfang zugelassene Rechtsbeschwerde wird die gegen den Betroffenen im angefochtenen Urteil verhängte Geldbuße auf 120 EUR herabgesetzt.
3.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen darin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stuttgart hat den Betroffenen durch Urteil vom 25. Februar 2010 wegen fahrlässigen Nichtbeachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße von 200,00 EUR verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, in dem er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
II.
Der statthafte und rechtzeitig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet.
Hat das Amtsgericht den Betroffenen – wie hier – zu einer Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR verurteilt, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder dann zuzulassen, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Die Rechtsbeschwerde war insoweit zuzulassen, als das Urteil – im Rechtsfolgenausspruch – wegen Versagung des rechtlichen Gehörs – aufzuheben bzw. hier gemäß § 79 Abs. 6 OWiG abzuändern ist. Eine weitergehende Zulassung der Rechtsbeschwerde schied aus.
1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zulässig erhoben.
Die Antragsbegründung legt dar, dass die Erhöhung des im Bußgeldbescheid mit 120 EUR festgesetzten Bußgeldes zu keiner Zeit Gegenstand der Hauptverhandlung war und das Amtsgericht dennoch eine Erhöhung auf 200 EUR vorgenommen hat. Daraus ergibt sich, dass der Betroffene zu einer entsprechenden Erhöhung nicht gehört wurde, ihm insbesondere kein gerichtlicher Hinweis auf eine beabsichtigte […]