OLG Frankfurt – Az.: 3 U 235/16 – Beschluss vom 05.02.2018
In dem Rechtsstreit … wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 02.11.2016 (1 O 1140/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten geführten Unfallversicherung.
Zwischen den Parteien besteht auf der Grundlage der allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen A AUB 2008 unter der Versicherungsnummer … eine Unfallversicherung mit dem vereinbarten Versicherungsbeginn zum 28.05.2008, hinsichtlich deren Einzelheiten auf den Versicherungsschein nebst Versicherungsbedingungen (Bl. 7 – 36 d. A.) verwiesen wird. Am XX.08.2012 stolperte der Kläger auf einer Treppe und stürzte zu Boden. Er fing sich dabei mit beiden Händen ab und stieß sich das rechte Schienbein. Im Hinblick auf die eingetretene bedingungsgemäße Invalidität des rechten Beins erbrachte die Beklagte Versicherungsleistungen in Höhe von Euro 11.025,00. Mit Schreiben vom 23.08.2012 (Anlage B 6, Bl. 126 f. d. A.) wies die Beklagte den Kläger auf Ziffer 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen hin. Unter dem 15.08.2013 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Anspruch auf Invaliditätsleistung an und übersandte der Beklagten später die Bescheinigung des B vom 08.11.2013 zur Vorlage bei der Versicherung (Anlage K3, Bl. 37 d. A.). Die Beklagte lehnte die beanspruchten Leistungen erstmals mit Schreiben vom 19.02.2014 ab.
Der Kläger hat behauptet, bei ihm sei eine Invalidität beider Hände und damit ein Versicherungsfall eingetreten, was Herr B festgestellt habe. Diese ärztliche Feststellung sei innerhalb der Fünfzehnmonatsfrist der Ziffer 2.1.1.1 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen getroffen worden.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass es an einer bedingungsgemäßen schriftlichen ärztlichen Feststellung innerhalb der 15 Monatsfrist fehle. Die Bescheinigung des B vom 18.11.2013 genüge nicht den Anforderun[…]