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Flugannullierung – außergewöhnliche Umstand – Zurechnungszusammenhang

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AG Hamburg – Az.: 48 C 315/21 – Urteil vom 29.04.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. November 2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
4. Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt.
Tatbestand
(Symbolfoto: NicoElNino/Shutterstock.com)

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ausgleichsansprüche nach der Verordnung EG 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht von Fluggästen.

Die Fluggäste … waren auf den Flug FR 4057 von Malaga nach Hamburg (Distanz: 2.192 km) am 29. April 2018 gebucht. Der Flug sollte planmäßig 19:35 Ortszeit starten und 22:55 Uhr Ortszeit landen.

Der Flug wurde annulliert. Die Fluggäste wurden hierüber am 29. April 2018 informiert.

Eine Ersatzbeförderung erfolgte nicht.

Die Klägerin forderte die Beklagte nach erfolgter Abtretung zur Begleichung der Klageforderung unter Fristsetzung bis zum 19. November 2021 auf.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand. Grund für die Annullierung sei ein Fluglotsenstreik in Frankreich gewesen, angesichts dessen sie der Situation angepasst und angemessen habe reagieren müssen. Wegen des von ihr verfolgten Geschäftsmodells als Low-Cost-Carrier ohne signifikante Kapazitätsreserven sei eine Annullierung notwendig gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Klägerin steht die Klageforderung gemäß Art. 5 und 7 Abs. 1 der Verordnung EG 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) der Fluggäste zu.

Die Beklagte kann sich nicht auf den Ausschlussgrund des Art. 5 A[…]


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