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Geschäftswert für Auflösung einer Unternehmensgesellschaft

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OLG Köln – Az.: I-2 Wx 95/17 und I-2 Wx 99/17 – Beschluss vom 28.04.2017

Die Beschwerden des Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.02.2017 – 11 T 165/14 sowie 11 T 169/14 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/17 und 2 Wx 99/17 hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.

1.

Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss der Kammer Bezug.

2.

Es liegen zwei Beschwerdeverfahren vor, weil sich die Beschwerdeführer gegen zwei Kostenrechnungen des Beschwerdegegners wendet.

Die nach § 129 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG statthaften Beschwerden sind unbegründet. Die Kammer hat die Anträge mit Recht zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beschwerden greifen nicht durch:

Kostenrechnung R. Nr. 111/2014 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 95/17):

Die vom Beteiligten zu 2) angesetzten Gebühren sind nicht übersetzt. Gemäß Nr. 24100 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG (KV) beträgt die Mindestgebühr – die vom Notar nicht unterschritten werden darf – für den Entwurf 120,– €, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde. Dies ist der Fall, denn für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wäre nach Nr. 21100 KV GNotKG eine Gebühr in Höhe von 2,0 angefallen.

Ebenso ist unter Nr. 24102 KV GNotKG für den Entwurf der Handelsregisteranmeldung lediglich die festgelegte Mindestgebühr von 30,– € in Ansatz gebracht worden; die Beurkundung hätte eine Gebühr von 0,5 ausgelöst, Nr. 21201 KV GNotKG. Der Umstand, dass die Registeranmeldung nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers frühzeitig gestoppt wurde, ändert nichts am Anfall der Gebühr für den gefertigten Entwurf.

Kostenrechnung Ur. Nr. 488+489/2014 (Beschwerdeverfahren 2 Wx 99/17):

Unzutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, es könne in Anbetracht des vereinfachten Gründungsverfahrens nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, wenn bei der Auflösung von Mindestgeschäftswerten von 30.000,– € ausgegangen werde. Denn die unterschiedliche gebührenrechtliche Behandlung von Gründung und Auflösung entspricht gerade der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung: Über die Verweisung in § 108 Abs.1 S. 1 GNotKG findet bei Beschlüssen von Gesellschaftsorganen – dazu gehören der Auflösungsbeschluss und der Beschluss über die Abberufung von Geschäftsführen und die Bestellung von Liquidatoren – § 105 Abs. 6 GNotKG entsprechende Anwendung. Diese Vorschrift regel[…]


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