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Verbrennungen durch Sonnenbankbenutzung – Nutzung durch Minderjährige

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AG Düsseldorf – Az.: 230 C 2126/11 – Urteil vom 18.10.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 503,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2010 sowie weitere 83,54 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis 2.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die am 13.07.1994 geborene Klägerin besuchte mit ihrer Freundin, der Zeugin L, am 12.07.2010 das vom Beklagten betriebene Sonnenstudio. Dort nutzte sie ohne dass sie oder ihre Freundin nach dem Alter gefragt wurden, eine unstreitig leistungsstarke Sonnenbank für die Dauer von etwa bis zu 30 Minuten. Im Anschluss wurden noch am selben Tag gemäß Entlassungsbericht des Evangelischen Krankenhauses vom 19.07.2010 (Bl. 6 d.A.) bei der Klägerin Verbrennungen 1. Grades im Bereich von mehr als 20 % der Körperoberfläche attestiert. Bis zum 13.07.2010 wurde sie bei mutmaßlich auf Dehydrierung zurückzuführenden Zustand nach Synkope und Kollaps stationär behandelt. Die anschließende kinderärztliche Behandlung wurde gemäß Attest vom 30.07.2010 (Bl. 8 d.A.) am 28.07. abgeschlossen. Nach Angaben des Behandlers gegenüber dem Haftpflichtversicherer ergaben sich keine dauerhaften Verletzungsfolgen (Bl. 28 d.A.).

Den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von Attestkosten und Schmerzensgeld leistete der Beklagte auch nach anwaltlicher Mahnung mit Fristsetzung zum 17.08.2010 nicht.

Symbolfoto: Von elRoce/Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt mit der Klage weiterhin Schadensersatz und Schmerzensgeld unter Berufung auf die Regelungen des § 4 NiSG. Sie behauptet hierzu, der angestellte Mitarbeiter des Beklagten habe die Nutzung der Sonnenbank durch die erkennbar minderjährige Klägerin und ihre Freun[…]


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