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Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht bei angrenzenden Grundstücken

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OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 41/15, Beschluss vom 17.09.2015

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Grundbuchamts Bernburg vom 19. August 2015 – … 571-12 – wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000,00 €.
Gründe
I.

Der Beteiligte ist Eigentümer der Flurstücke 52 und 53 der Flur 18 in der Gemarkung U., eingetragen in das Grundbuch von U. Blatt 571.

Er hat unter dem 24. Juli 2015 gegenüber dem Grundbuchamt des Amtsgerichts Bernburg beantragt, ihm die Eigentümer folgender unmittelbar angrenzender Grundstücke bekannt zu geben:

Flurstück 46 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 63,

Flurstück 500 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 580,

Flurstück 501 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 325,

Flurstück 86 der Flur 18, eingetragen im Grundbuch von U. Blatt 408,

Zur Begründung hat er ausgeführt, dass seine mit Pferdestall an einen Reitverein vermieteten Grundstücke erst durch die Zupacht oder den Zukauf von Weideland voll genutzt werden könnten, wenn die Wiesen nicht überweidet werden sollen. Er möchte sich mit den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Grundstücke in Verbindung setzen. Eine Verbindungsaufnahme sei auch wegen einiger gefährlich über die Grenze hängender Bäume notwendig, wegen der insbesondere die Nachbargrundstücke betreten werden müssten.

Das Grundbuchamt wies den Beteiligten mit Verfügung vom 27. Juli 2015 darauf hin, dass ein beabsichtigter Kauf nicht als berechtigtes Interesse gewertet und deshalb keine Auskunft zu eingetragenen Eigentümern gegeben werden könne. Bezüglich einer Gefährdung durch Bäume verwies es den Beteiligten an die zuständige Stadtverwaltung.

Auf ein als „Erinnerung“ überschriebenes, dem ursprünglichen Schreiben inhaltsgleiches Schreiben, das am 14. August 2015 bei dem Amtsgericht eingegangen ist, hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 19. August 2015 den Antrag auf Auskunft zurückgewiesen. Die einfache Kaufabsicht sei für ein berechtigtes Interesse an Auskünften aus dem Grundbuch nicht ausreichend. Auch müsse bedacht werden, dass Informationen über eventuelle Eigentümer auch aus anderen, frei zugänglichen Verzeichnissen eingeholt werden könnten.

Mit der dagegen gerichteten Beschwerde, bei dem Amtsgericht Bernburg eingegangen am 25. August 2015, hat der Beteiligte weiterhin geltend gemacht, dass es Gründe gebe, weswegen ihm Auskunft über die Eigentümer der Nachbargrundstücke zu erteilen sei.

Das Grundbuchamt […]


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