Vorsorge für Hinterbliebene: In welchen Fällen leistet die Versicherung im Todesfall nicht?
Der Gedanke an den eigenen Tod ist für viele Menschen durchaus ein Tabuthema, welches nur zu gern verdrängt wird. In jungen Jahren erscheint der eigene Tod noch so weit weg, dass er regelrecht unwirklich erscheint. Im hohen Alter jedoch wandelt sich diese Haltung durchaus, auch wenn der Todesgedanke dadurch nicht an Schrecken verliert. Es ist aber auf jeden Fall wichtig, sich des eigenen Todes durchaus bewusst zu sein. Der Tod ist unvermeidlich und er bringt überdies auch für die Angehörigen merkliche Kosten mit sich. Durch die Beerdigung sowie auch die Grabpflege entstehen für die Hinterbliebenen Kosten, welche sich durchaus im Bereich von einigen tausend Euro bewegen können.
Es gab mal eine Zeit in Deutschland, als es seitens der Krankenkassen in einem Sterbefall Unterstützung für die Angehörigen gab. Diese Zeiten sind jedoch schon seit einigen Jahren vorbei, sodass die Sterbegeldversicherung als private Vorsorge für die Angehörigen durchaus für jeden Menschen Sinn ergibt. Jedoch nicht immer.
Haben Sie Fragen zur Sterbegeldversicherung oder verweigert Ihre Versicherung die Leistung? Wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Versicherungsrecht. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!
Vorsorge ist immer besser
Nicht immer ist die Vorsorge durch eine Sterbegeldversicherung auch wirklich sinnvoll. Nicht selten zahlt man drauf. Jedoch schließen Versicherungen in manchen Fällen die Leistung auch ganz aus. (Symbolfoto: Vector Juice/Shutterstock.com)
Durch eine Sterbegeldversicherung kann jeder Mensch bereits zu Lebzeiten für die geliebten Angehörigen eine Vorsorge treffen, sodass diese im Sterbefall nicht mit hohen Kosten konfrontiert werden. Die Sterbegeldversicherung beinhaltet einen Versicherungsvertrag, der auf eine ganz bestimmte Summe ausgelegt ist. Diese Sterbegeldsumme wird von der Person, welche zu Lebzeiten Vorsorge für die Angehörigen treffen möchte, zu Lebzeiten angespart. Im Todesfall erhält dann diejenige Person, welche laut dem Versicherungsvertrag als sogenannte bezugsberechtigte P[…]