OLG HAMM
Az: 3 Ss OWi 276/03
Beschluss vom 22.04.2003
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 21. November 2002 gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden vom 20. November 2002 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 04. 2003 einstimmig beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.
Zu dem Verkehrsverstoß hat es folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene hat eingeräumt, am 13.02.2002 um 10.52.49 Uhr auf der BAB 2, Bad Oeynhausen, km 296,950, Fahrtrichtung Dortmund zulässiger Höchstgeschwindigkeitsbereich von 100 km/h die zulässige Geschwindigkeit gemessene Geschwindigkeit 152 km/h mit dem Verkehrsradargerät Typ MU VR6F, Zulassungszeichen 18.11/84.64, geeicht 18.01.2002 bis 31.12.2003 unter Beachtung einer Toleranz von 5 km/h um 47 km/h überschritten zu haben.“
Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht zunächst die Einlassung des Betroffenen in dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. November 2002 wörtlich wiedergegeben und sodann den Inhalt dieser Erklärung als wahr unterstellt. Danach soll sich der von dem Betroffenen eingeräumte Verkehrsverstoß als einmaliges Versehen dargestellt haben. Der als Strafverteidiger tätige Betroffene verfüge über eine 40-jährige Fahrpraxis mit einer Fahrleistung von jeweils 35.000 km in den letzten 25 Jahren. Bei dem Vorfall vom 13. Februar 2002 habe der nicht verkehrsrechtlich vorbelastete Betroffene die die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Beschilderung schlichtweg übersehen. Ein Fahrverbot würde für den Betroffenen zudem eine besondere Härte darstellen. Als überregional tätiger Strafverteidiger sei der Betroffenen auf die Nutzung seines Pkw angewiesen. Er müsse gegebenenfalls mehrmals täglich zu verschiedenen Gerichten oder Justizvollzugsanstalten fahren, so dass er nicht auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen könne. Ein Fahrer sei für die zum Teil spontan anzutretenden Fahrten nicht zu finden. Aufgrund seiner starken beruflichen Belastung könne der Betroffene […]