Landgericht Köln
Az.: 28 O 339/07
Urteil vom 12.09.2007
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 03.07.2007 (Az.: 28 O 339/07) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tenor insgesamt wie folgt lautet:
Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin, für jeden Fall der Zuwiderhandlung v e r b o t e n, die zur Feststellung von Daten bestimmbarer Kunden erforderlichen Daten der hinter der mitgeteilten IP-Adressen und mitgeteilten Verbindungszeitpunkten stehenden Kunden dann zu löschen, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin vor Löschung dieser Daten davon in Kenntnis gesetzt wird, dass gegen diese Kunden der Antragsgegnerin Strafanzeige gestellt wurde wegen Verletzungen von Leistungsschutzrechten der Antragstellerin, die an den festgestellten und der Antragsgegnerin mitgeteilten Verbindungszeitpunkten über von der Antragsgegnerin hergestellte Verbindungen zum Internet begangen wurden, bis sie mit Bezug auf die mitgeteilten IP-Nummern ein staatsanwaltschaftliches Auskunftsverlangen erhält, maximal drei (3) Monate ab Inkenntnissetzung, dies mit Bezug auf den Tonträger „….“.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin ist eine Gesellschaft zur Auswertung der digitalen Leistungsrechte hinsichtlich Musik- und Filmproduktionen. Die Verfügungsbeklagte ist einer der führenden Internetserviceprovider.
Die Verfügungsbeklagte stellt als sog. Access-Provider Nutzern ihres entgeltlichen Dienstes einen Internetzugang zur Verfügung, der es dem jeweiligen Nutzer ermöglicht, Daten aus dem Internet zu laden und anderen Internetnutzern, die entsprechende Daten anfordern, diese zur Verfügung zu stellen. Um eine Identifizierung der Nutzer und somit die gezielte Übertragung von Daten zwischen unterschiedlichen Personen oder Servern zu ermöglichen, weist die Verfügungsbeklagte jedem Nutzer eine sog. dynamische IP-Adresse zu. Diese Adresse wird dem jeweiligen Nutzer für die Dauer, die er einen Internetzugang aktiviert h[…]