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Herausgabeanspruch Bauunternehmer gegen Subunternehmer nach Kündigung Werkvertrag

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LG Frankfurt – Az.: 2-20 O 2/20 – Urteil vom 15.01.2020

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 02. Januar 2020 in der Fassung vom 13. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Eilverfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden als Klägerin bezeichnet) begehrt von der Verfügungsbeklagten (im Folgenden als Beklagte bezeichnet), die Nutzung von Baumaterial und Geräten zu unterlassen.

Mit Generalunternehmervertrag vom 22. März 2018 beauftragte die Firma … KG, … die Klägerin, auf dem Grundstück … das Gebäude 01 … umzugestalten. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Auf den Generalunternehmervertrag wird im Einzelnen Bezug genommen (Anlage Ast 8).

Zur Bauausführung setzte die Klägerin die Beklagte als Subunternehmerin ein.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 erklärte die … KG gegenüber der Klägerin die außerordentliche Kündigung des Generalunternehmervertrages (Anlage ASt 5, Bl. 13 d.A.). Mit Schreiben vom selben Tag untersagte die Klägerin der Beklagten, ihr „Eigentum zu benutzen“. Dies betreffe, so heißt es in jenem Schreiben weiter, „unser Schalungsmaterial (inkl. Stützen) und unser Baumaterial in jeglicher Form“ (Anlage ASt 6, Bl. 15 d.A.).

In einem an die Prozessvertreter der Klägerin adressierten anwaltlichen Schreiben vom 16. Dezember 2019 (Anlage AG 01, Bl. 33 f. d.A.) erklärte die … KG unter der Überschrift „Auf der Baustelle vorhandene Arbeitsgeräte und Materialien“, dass „die auf der Baustelle noch vorhandenen Materialien (Stahl, Filigranbetonteile etc.) durch Abschlagszahlungen“ „bereits vergütet“ worden seien. „Die Voraussetzungen für eine Verwendung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B“, so heißt es in dem Schreiben weiter, „liegen daher bereits vor, eine weitere Vergütung ist nicht geschuldet“.

Die … KG erteilte der Klägerin ein Hausverbot für die in Rede stehende Baustelle auf dem Grundstück … in …. Die … KG setzt inzwischen die Beklagte als Subunternehmerin ein.

Vor dem Landgericht werden zwei weitere einstweilige Verfügungsverfahren betreffend die auf der hiesigen Baustelle lagernde Baumaterialien bzw. Baugerätschaften geführt: Die Klägerin nimmt die … KG in einem unter dem Aktenzeichen 2-20 O 3/20 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren (sinngemäß) auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch, zur Verwendung der Baumaterialien und -[…]


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