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Schenkungsrückforderung – Schenkungsüberweisung auf Konto des Ehegatten

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OLG Hamm – Az.: 29 U 4/21 – Urteil vom 23.06.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Beklagte nicht auf Zahlung des am 18.10.2013 überwiesenen Betrages in Anspruch nehmen.

Der Kläger kann die Klageforderung aus übergeleitetem Recht weder auf einen Schenkungsrückforderungsanspruch der verstorbenen Mutter der Beklagten gem. §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB stützen noch rechtfertigen andere Rechtsgründe den geltend gemachten Anspruch.

1.

Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beklagte den am 18.10.2013 vom Konto des Vaters überwiesenen Betrag im Wege einer Schenkung der verstorbenen Mutter erlangt hat.

Eine Schenkung setzt gem. § 516 Abs. 1 BGB voraus, dass der Schenker aus seinem Vermögen eine Bereicherung des Beschenkten bewirkt und dass die Parteien sich über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung einig sind (Palandt/Weidenkaff, BGB 80. Aufl. 2021, § 516, Rn. 1).

Der Senat kann offen lassen, inwieweit die überwiesenen 20.000,00 Euro aus dem Vermögen der Mutter oder aus dem des Vaters oder gar aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Eheleute herrührten.

Maßgeblich ist, dass sich eine Bereicherung der Beklagten aufgrund einer mit der Mutter getroffenen Schenkungsabrede nicht feststellen lässt.

a) Unstreitig ist der überwiesene Betrag nicht auf ein Konto der Beklagten geflossen, sondern auf ein Konto ihres Ehemannes, des Streitverkündetem, zu dem sie lediglich eine Kontovollmacht hatte. Aus diesem Grund hat die Beklagte mit der Überweisung keine eigene Vermögensmehrung in Gestalt eines entsprechenden Auszahlungsanspruchs gegen die kontoführende Bank erlangt (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.1994, IV ZR 51/93, Rn. 5 ff, juris). Die ihr eingeräumte Kontovollmacht verschaffte ihr lediglich die Rechtsmacht, mit Wirkung gegenüber der Bank über das Kontoguthaben zu verfügen, ohne dass damit eine materiell-rechtliche Zuordnung zu ihrem Vermögen anzunehmen ist.

Eine Bereicherung der Beklagten lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie ihre Mutter angewiesen hätte, den ihr schenkungsweise zugesagten Betrag auf das Konto des Streitverkündeten zu überweisen, mit der Folge, dass sie im Innenverhältnis zum Streitverkündeten einen entsprechenden Auszahlungsansp[…]


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